Endnutzer-Lizenzvertrag (EULA) TeamLinx42

§ 1 Gegenstand dieses EULA
(1) Gegenstand dieses Endnutzer-Lizenzvertrages (EULA, in der Folge auch „Lizenzbedingungen“ oder nur „Bedingungen“ genannt) zwischen der AppSphere AG, Ettlingen (in der Folge „AppSphere“ oder „Wir“) und dem User (in der Folge auch „Sie“) ist die Nutzung der Software TeamLinx42, eine in Microsoft TEAMS integrierte App, mit allen Programmkomponenten und –, wenn im Einzelfall vereinbart – zusätzlichen Modulen (in der Folge auch „Software“) und der in der Software angebotenen Dienste durch den User.

(2) Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Lizenzbedingungen.

(3) Ergänzend zu diesen Lizenzbedingungen gelten stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von AppSphere, abrufbar unterhttps://www.appsphere.com/agb/. Soweit diese Lizenzbedingungen bestimmte Regelungen nicht oder nicht vollständig enthalten, ist auf die Bestimmungen der AGB zurückzugreifen.

(4) Abweichenden Regelungen des Users wird hiermit ausdrücklich widersprochen; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn AppSphere ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) AppSphere schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Vertragspartner der diesen Lizenzbedingungen zugrunde liegenden Verträge und Geschäftsbeziehungen und somit „Nutzer“ sind ausschließlich Unternehmen, Gewerbetreibende und Unternehmer (§ 14 BGB), die die Software zur Nutzung im Unternehmen für die Mitarbeiter lizenzieren. „Nutzer“ im Sinne dieser Bedingungen ist damit grundsätzlich sowohl hinsichtlich des lizenzierenden Unternehmens wie auch hinsichtlich der nutzenden Mitarbeiter dieses Unternehmens zu verstehen. Da, wo erforderlich, wurde klargestellt, ob es sich um das nutzende Unternehmen oder um den nutzenden Mitarbeiter handelt.

§ 2 Nutzungsrechte, Nutzungsumfang

(1) Mit Annahme dieser Bedingungen durch den Nutzer räumt AppSphere dem Nutzer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software innerhalb der Software Microsoft-Teams in maschinenlesbarer Form (Objektcode) sowie das Begleitmaterial (Dokumentation in digitaler Form) für die vereinbarte Laufzeit und nach den folgenden Bestimmungen zu nutzen.

(2) Ein darüberhinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit der Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden. AppSphere behält sich im Übrigen alle Rechte an der Software vor, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(3) Dem Nutzer ist es grundsätzlich untersagt, den Objektcode der Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu reassemblen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten oder zu ändern. Zur Dekompilierung der Software ist der Nutzer nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn AppSphere nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(4) Der Nutzer stimmt zu, keinen Inhaltsschutz in der Software zu umgehen, zu entfernen, zu verändern, zu deaktivieren, zu verschlechtern oder zu vereiteln; keinen Roboter, Spider, Scraper oder andere automatisierte Mittel zu verwenden, um auf die Software zuzugreifen; keinen Code oder kein Produkt einzufügen oder den Inhalt der Software in irgendeiner Weise zu manipulieren; oder eine Data-Mining-, Datensammel- oder Extraktionsmethode zu verwenden. Darüber hinaus erklärt der Nutzer sich damit einverstanden, kein Material hochzuladen, zu posten, per E-Mail zu versenden oder anderweitig zu übertragen, das darauf abzielt, die Funktionalität von Computersoftware oder -hardware oder Telekommunikationsgeräten, die mit der Software verbunden sind, zu unterbrechen, zu zerstören oder einzuschränken, einschließlich Softwareviren oder anderer Computercodes, Dateien oder Programme.

(5) Eine Überlassung der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AppSphere. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu und Glauben verweigert werden. Ist nachgewiesen, dass sich der Dritte denselben Nutzungsbestimmungen unterwirft, der Nutzer alle bei ihm befindlichen Kopien, Vervielfältigungen und Installationen der Software unwiederbringlich gelöscht hat und der Nutzer damit sein eigenes Nutzungsrecht nicht mehr ausüben wird, ist die Zustimmung zu erteilen. Das gilt nicht, wenn es sich bei dem Dritten um einen direkten Wettbewerber von AppSphere handelt oder AppSphere andere vergleichbare berechtigte Interessen nachweisen kann.

(6) Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

(7) Dem Nutzer ist es nicht gestattet, die Software und das Begleitmaterial zu Erwerbszwecken zu vermieten.

(8) Die Parteien vereinbaren, dass die Software urheberrechtlich geschützt ist (§§ 69 a ff UrhG).

(9) Um die Software nutzen zu können, muss der Nutzer über einen Internetzugang verfügen.

(10) Die Software kann ausschließlich innerhalb der Software TEAMS der Microsoft Inc., USA installiert und genutzt werden.

(11) Das kleinste mögliche Lizenzmodell umfasst 10 Lizenzen.

§ 3 Abonnement, kostenlose Testversionen, Abrechnung und Stornierung

(1) Abonnement
i. Automatisch verlängerbares Abonnement.
Das Abonnement der Software startet mit Installation und Nutzungsbeginn (erster Aufruf eines Nutzers) der Software durch den Nutzer und verlängert sich jeweils zum Ersten eines Kalendermonats automatisch um einen weiteren Monat, wenn es nicht zuvor vollständig aus dem Microsoft-Tenant des nutzenden Unternehmens deinstalliert wird. AppSphere wird die Abonnementgebühr über die vereinbarte Zahlungsmethode abrechnen.

ii. Unterschiedliche Abonnementmodelle.
AppSphere kann verschiedene Abonnementmodelle anbieten, einschließlich spezieller Werbemodelle oder Abonnements mit unterschiedlichen Bedingungen und Einschränkungen. Alle Bedingungen, die sich von den in diesen Nutzungsbedingungen beschriebenen unterscheiden, werden im Rahmen der Leistungsbeschreibung der verschiedenen Modelle offengelegt. Spezifische Einzelheiten zu Ihrem Abonnement bei AppSphere finden Sie auf der zugehörigen Rechnung, die Ihnen von AppSphere zur Verfügung gestellt wird. AppSphere behält sich das Recht vor, die angebotenen Abonnementmodelle zu ändern.

(2) Kostenlose Testphase
i. Das Abonnement beginnt grundsätzlich mit einer kostenlosen Testphase. Die kostenlose Testphase Ihres Abonnements dauert – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – dreißig (30) Tage. Für Kombinationen mit anderen Angeboten können Einschränkungen gelten. AppSphere behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob ein nutzendes Unternehmen für eine kostenlose Testphase in Frage kommt.

ii. AppSphere wird sich während der kostenlosen Testphase mit Ihnen in Verbindung setzen, um ein Angebot für die kostenpflichtige Nutzung nach Ende der kostenlosen Testphase zu unterbreiten. Das nutzende Unternehmen kann während der kostenlosen Testphase jederzeit entscheiden, dass die Software nicht weiter genutzt werden soll. Wird vor Ablauf der Testphase die Software aus dem Microsoft-Tenant des nutzenden Unternehmens entfernt (deinstalliert), endet die Testphase, ohne dass dem nutzenden Unternehmen Kosten entstehen.

iii. Endet die kostenlose Testphase ohne, dass die Software aus dem Microsoft-Tenant des nutzenden Unternehmens entfernt (deinstalliert) wurde, beginnt automatisch die kostenpflichtige Nutzung ab dem Ersten des darauffolgenden Kalendermonats, auch wenn das nutzende Unternehmen nicht ausdrücklich ein Angebot von AppSphere zur Weiternutzung angenommen hat. AppSphere wird in diesem Fall zur Klärung der Zahlungsmethode auf das nutzende Unternehmen zugehen.

(3) Abrechnung
i. Drittanbieter-Zahlungsabwickler.
AppSphere behält sich das Recht vor, für die Rechnungsstellung und den Empfang von Zahlungen einen Drittanbieter zu beauftragen. AppSphere speichert keine Kreditkarteninformationen im Rahmen der Zahlungsabwicklung, sondern verwendet einen PCI-DSS-konformen Drittanbieter für die Kreditkartenabwicklung.

ii. Abrechnungszyklus und Fälligkeit.
Die Abonnementgebühr für die Software wird zu Beginn des kostenpflichtigen Abonnements und danach für jede Verlängerung der Laufzeit in Rechnung gestellt, es sei denn, das nutzende Unternehmen kündigt zuvor das Abonnement. Eine Kündigung vor Ende eines Kalendermonats führt noch zur vollen Berechnung dieses Kalendermonats. Die Abonnementgebühren sind jeweils alle 3 Monate, alle 6 Monate oder alle 12 Monate der Nutzung zur Zahlung fällig. Der Abrechnungszyklus kann mit AppSphere vereinbart werden. Ohne Vereinbarung wird im 3-Monats-Rhythmus abgerechnet.

iii. Zahlungsarten.
Mit dem Angebot wird AppSphere auch die mögliche Zahlungsarten mitteilen. Das nutzende Unternehmen kann durch Information an AppSphere auch während des Abonnements Änderungen an der Zahlungsmethode klären.

iv. Drittanbieter.
Wenn Sie die Software über Ihr Konto bei einem Drittanbieter abonniert haben und Ihr Abonnement kündigen möchten, müssen Sie dies über diesen Drittanbieter tun, indem Sie Ihr Konto bei dem betreffenden Drittanbieter besuchen. Sie können auch Abrechnungsinformationen über Ihr Abonnement finden, indem Sie Ihr Konto bei dem entsprechenden Drittanbieter besuchen.

§ 4 Leihe, Miete, Mängelrechte, Mietbedingte Haftungseinschränkung
(1) Wenn und soweit für die Nutzung der Software kein Entgelt vereinbart wurde (kostenlose Testphase), gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Leihe entsprechend. Außerhalb der kostenlosen Testphase gelten die mietrechtlichen Regelungen.

(2) Die Software wird zum vertragsmäßigen Gebrauch entsprechend dem zugehörigen Angebot bzw. Auftrag überlassen.

(3) Die Höhe des Nutzungsentgelts (Miete) ist der Preisliste für die Software, die jederzeit auf der Homepage von AppSphere eingesehen werden kann, oder dem individuellen Angebot von AppSphere zu entnehmen. Sie umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software, sowie für deren Instandhaltung.

(4) Der Nutzer hat Mängel an der Software unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB). AppSphere wird angezeigte Mängel innerhalb angemessener Zeit beheben. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl von AppSphere durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Als Beseitigung eines Mangels ist es auch anzusehen, wenn AppSphere dem Nutzer eine zumutbare Umgehungslösung (Workaround) aufzeigt.

(5) Eine Kündigung des Nutzers gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn AppSphere ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von AppSphere verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Nutzer gegeben ist.

(6) Die verschuldensunabhängige Haftung von AppSphere nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um dieVerletzung einer sogenannten Kardinalpflicht, also einer wesentlichen Pflicht von AppSphere aus diesem Vertrag.

(7) AppSphere haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Nutzer angefallen wäre; diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von AppSphere zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung beginnt mit Vertragsschluss und hat eine Laufzeit, die dem gewählten Abonnementmodell entspricht. Sie verlängert sich, sofern sie nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Laufzeit gekündigt wird, jeweils automatisch um eine weitere dem gewählten Abonnementmodell entsprechende Laufzeit.

(2) Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund auf Seiten von AppSphere liegt dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich in folgenden Fällen vor:

  • Wenn über das Vermögen des Nutzers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
  • wenn der Nutzer die in diesen Lizenzbedingungen vereinbarten Regelungen zum Schutz der Software schuldhaft verletzt;
  • wenn der Nutzer trotz schriftlicher Abmahnung aufgrund einer Verletzung dieser Lizenzbedingungen durch AppSphere wiederholt einen Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen begeht.

(3) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Empfänger entscheidend.

§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifel hat er sich vor Vertragsschluss durch fachkundige Personen beraten lassen.

(2) Die Einrichtung und der Erhalt einer funktionsfähigen und ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung für die Nutzung der Software liegen in der alleinigen Verantwortung des Nutzers. Er muss diese ggf. in eigener Verantwortung auf seine Kosten dem erforderlichen Stand der Technik anpassen.

(3) Der Nutzer trifft in zumutbarem Umfang angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. dadurch, dass verlinkte Inhalte auch über andere Wege als über die App erreichbar sind).

(4) Soweit der Nutzer nicht ausdrücklich vorab auf etwas anderes hinweist, darf AppSphere davon ausgehen, dass alle Daten des Nutzers von diesem gesichert sind.

(5) Die Software ist kein Archivdienst für Daten des Nutzers. AppSphere kann daher keine Haftung und Gewähr für die Abrufbarkeit, Sicherheit und Speicherung der eingestellten Inhalte übernehmen.

(6) Das nutzende Unternehmen informiert AppSphere proaktiv über die Veränderung der Nutzerzahlen der App (sowohl nach oben als auch nach unten), da dies Einfluss auf das Nutzungsverhältnis zwischen dem nutzenden Unternehmen und AppSphere hat bzw. haben kann.

§ 7 Systembedingte Kommunikation

Während der Dauer der Nutzung der Software erklären sich alle Nutzer damit einverstanden, elektronische Mitteilungen von AppSphere in Bezug auf Ihr Kundenkonto (Systembedingte Kommunikation) zu erhalten. Diese Kommunikation kann das Senden von E-Mails an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse beinhalten und Mitteilungen über das Konto (z.B. Zahlungsautorisierungen, Änderung des Passworts oder der Zahlungsmethode, Bestätigungs-E-Mails und andere transaktionsbezogene Informationen).

§ 8 Technische Verfügbarkeit

(1) Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die Möglichkeit des Nutzers, die Funktionalitäten der Software, für die eine Verbindung über das Internet erforderlich ist, nutzen zu können, soweit die Bereitstellung und Aufrechterhaltung dieser Nutzungsmöglichkeit im tatsächlichen Einflussbereich von AppSphere steht.

(2) AppSphere stellt dem Nutzer die Software während der vereinbarten Laufzeit bereit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit nach Absatz 4.

(3) Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch die Zeiträume während

  • Störungen in oder aufgrund des Zustandes von nicht von AppSphere oder ihren Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Zugriffs- oder Nutzungsmöglichkeit bzw. die Ausführung der Software erforderlichen technischen Infrastruktur;
  • Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von AppSphere oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht sind, zum Beispiel die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung der Software;
  • unerheblicher Minderung der Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch (bspw. durch vorübergehend langsame Verbindung zum Server von AppSphere wegen kurzfristiger Überlastung des Servers o.ä.).

(4) Geplante Nichtverfügbarkeit: AppSphere ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, die Software und/oder den Server zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen. Eine geplante Nichtverfügbarkeit liegt regelmäßig an Sonntagen oder unregelmäßig nachts (UTC+1) zur Durchführung von Wartungsmaßnahmen vor.

(5) Wenn und soweit der Nutzer in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit die Software nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei einer Nutzung der Software in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Nutzer kein Anspruch auf Mängelhaftung oder Schadensersatz.

§ 9 Konto (Account)

(1) Zur Nutzung der Software und ihrer Funktionalitäten, muss der Nutzer ein Konto (Account) erstellen und einen Registrierungsprozess abschließen.

(2) Jedes Konto darf ausschlich von dem sich registrierenden Nutzer genutzt werden und darf weder auf Dritte übertragen noch mit Dritten geteilt werden.

(3) Derjenige, dessen Zahlungsdaten zur Belastung mit den Abonnementgebühren angegeben wurden, wird als Kontoinhaber bezeichnet. Der Kontoinhaber hat Zugang zum und Kontrolle über das Konto. Der Kontoinhaber ist verantwortlich für die Aktualität und Korrektheit der Informationen, die er in Bezug auf das Konto zur Verfügung stellt.

(4) Der Nutzer ist dafür verantwortlich, die Sicherheit und Vertraulichkeit des Kontos, insbesondere durch vertrauliche Behandlung der Zugangsdaten und Verschwiegenheit gegenüber Dritten diesbezüglich, zu wahren und er erklärt sich damit einverstanden, AppSphere unverzüglich über die unerlaubte Nutzung des Kontos, den diesbezüglichen Verdacht oder eine andere Sicherheitsverletzung zu informieren.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche kann der Nutzer nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten geltend machen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung von AppSphere der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

(3) Die Haftung von AppSphere nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

(4) Schadensersatzansprüche gegen AppSphere sind ausgeschlossen, soweit der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Nutzers nicht eingetreten wäre. Im Übrigen wird die Haftung für Datenverlust außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und der Gefährdungslage entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

§ 11 Änderung dieser Lizenzbedingungen
AppSphere behält sich das Recht vor, diese Lizenzbedingungen zu ändern. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses wird der Nutzer über die Änderungen ausdrücklich informiert und auf die – hervorgehobenen – geänderten Passagen hingewiesen. Gibt der Nutzer nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach Information über die Neufassung zu erkennen, dass er die Neufassung nicht akzeptiert, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und das Vertragsverhältnis gilt ab diesem Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fort. Gleiches gilt dann, wenn der Nutzer vor Ablauf dieses Zeitpunkts aktiv die Geltung der Neufassung (bspw. durch einen „Klick“ auf den entsprechenden Button) akzeptiert. Anderenfalls gilt die Weigerung der Zustimmung durch den Nutzer als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und das Vertragsverhältnis wird zu diesem Zeitpunkt beendet. AppSphere wird mit der Information über die gewünschten Änderungen den Nutzer auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 12 Einstellung des Dienstes und der Nutzungsmöglichkeit der Software
Wenn und soweit die Software kostenlos genutzt werden kann, behält sich AppSphere das Recht vor, die Software (oder einen Teil davon) jederzeit mit vorheriger Ankündigung zu ändern oder einzustellen.

§ 13 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von AppSphere gehört insbesondere auch der Programm-Code der Software.

(2) Der Nutzer wird die Software Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich und zulässig ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zur Software gewährt, über die Rechte von AppSphere an der Software und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren, soweit die Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (a) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (b) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (c) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist.

(4) AppSphere hält die Regeln des Datenschutzes ein. Soweit AppSphere eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden durchführt, werden die Vertragsparteien gesondert einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO schließen. Die personenbezogenen Daten werden von AppSphere in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

(5) Soweit der Nutzer im Rahmen der Nutzung der Software personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird er sicherstellen, dass er jeweils die hierfür erforderliche Berechtigung (z.B. wirksame Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis) hat und er wird die Betroffenen entsprechend über die Datenverarbeitung informieren. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich beim Nutzer.

§ 14 Kundenbetreuung
Wenn Du weitere Informationen über unseren Dienst und seine Funktionen wünschst oder Hilfe bei der Einrichtung Deines Accounts benötigen, besuche unsere Hilfe Seite. In bestimmten Fällen kann der Kundendienst Ihnen am besten helfen, indem er ein Fernzugriffs-Support-Tool verwendet, über das wir vollen Zugriff auf Ihren Computer haben. Wenn Sie nicht möchten, dass wir diesen Zugriff erhalten, sollten Sie dem Support über das Fernzugriffstool nicht zustimmen, und wir werden Ihnen auf anderem Wege helfen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Nutzungsbedingungen und den vom Kundendienst bereitgestellten Informationen oder anderen Teilen unserer Website haben diese Nutzungsbedingungen und die allgemeinen Abonnementbedingungen Vorrang.

§ 15 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt, und zwar auch dann, wenn wesentliche Bestimmungen betroffen sind. Die Parteien vereinbaren für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch diejenige rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, die der vertraglich vereinbarten rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt und die Durchführbarkeit des Vertrages im Sinne des von beiden Seiten Gewollten sicherstellt. Selbiges gilt für den Fall, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages eine Regelungslücke nicht erkannt haben oder eine solche zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden oder auftreten sollte. Die Parteien werden in diesem Falle versuchen eine schriftliche Vertragsergänzung in dem zuvor genannten Sinne vorzunehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

(2) Liegen diese Lizenzbedingungen in mehreren Sprachen vor, so ist ausschließlich die deutsche Version rechtlich verbindlich.

(3) Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von AppSphere vereinbart. Gerichtsstand für alle Ansprüche, auch für Klagen aus dem Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess ist ebenfalls der Sitz von AppSphere. Klagt AppSphere, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des nutzenden Unternehmens zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

Stand dieser Lizenzbedingungen: 17.05.2022